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(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden.
(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüftenSbg. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässigALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.
(1) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeits- und Betriebsbedingungen für eine ausreichende und zugfreie Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt werden.
(2) Bei mechanischen Be- und Entlüftungen sind Warneinrichtungen vorzusehen, die eine etwaige Störung der Lüftungsanlagen anzeigen.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Silos sind vor dem Einsteigen wegen Erstickungs- und Explosionsgefahr gründlich zu belüftenSbg. Die Anwendung der Kerzenlichtprobe ist wegen Explosionsgefahr nicht zulässigALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(4) In den Arbeitsräumen muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer eine Raumtemperatur herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen ist.