§ 25 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Waschplätze und Duschen

§ 25

(1) Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten in zumutbarer Entfernung zu den Arbeitsstätten vorzusehenSbg. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Für je fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind oder umfangreiche Arbeiten mit Tieren zu besorgen haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Waschplätze und Duschen

§ 25

(1) Innerhalb des Betriebes sind hygienische Waschgelegenheiten in zumutbarer Entfernung zu den Arbeitsstätten vorzusehenSbg. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich ungestört und getrennt nach Geschlechtern zu waschenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen. Für je fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muss ein Waschplatz vorhanden sein.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe, starker Staubentwicklung oder großer Hitze ausgesetzt sind oder umfangreiche Arbeiten mit Tieren zu besorgen haben, sind Dusch- oder Bademöglichkeiten zur Ganzkörperreinigung zur Verfügung zu stellen, wenn diese nicht einen unangemessenen Aufwand erfordern.

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