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Legende:
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(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist.
(2) Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer auszustattenSbg. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustattenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.
(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist zum Umkleiden, zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und zum Einnehmen der Mahlzeiten ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen ist.
(2) Umkleideräume sind mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer auszustattenSbg. Aufenthaltsräume sind mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und mit Tischen und Sitzgelegenheiten für das Einnehmen von Mahlzeiten auszustattenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, infektiöse oder ätzende Arbeitsstoffe verunreinigt sein können, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer müssen die Möglichkeit haben, sich nach Geschlechtern getrennt umzukleiden.