§ 31 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
Blitzschutzanlagen

§ 31

(1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die in Folge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehenSbg. Dies gilt auch für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen, insbesondere dann, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder auch nur vorübergehend gelagert werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Unternehmen) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
Blitzschutzanlagen

§ 31

(1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die in Folge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehenSbg. Dies gilt auch für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen, insbesondere dann, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder auch nur vorübergehend gelagert werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Unternehmen) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.

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