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(1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die in Folge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehenSbg. Dies gilt auch für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen, insbesondere dann, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder auch nur vorübergehend gelagert werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Unternehmen) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.
(1) Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen, für die in Folge ihrer Höhe, Flächenausdehnung, Lage oder Bauweise Blitzschlaggefahr besteht, sind mit Blitzschutzanlagen zu versehenSbg. Dies gilt auch für Betriebsanlagen und Betriebsgebäude, die wegen ihres Verwendungszweckes oder ihres Inhaltes eines Blitzschutzes bedürfen, insbesondere dann, wenn explosionsfähige oder größere Mengen brandgefährlicher Arbeitsstoffe erzeugt, verarbeitet oder auch nur vorübergehend gelagert werdenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Blitzschutzanlagen sind unter Beachtung der dafür geltenden Vorschriften zu errichten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Sie sind in Zeitabständen von fünf Jahren regelmäßig durch eine fachkundige Person (Unternehmen) überprüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung ist zusätzlich nach jeder Änderung oder Beschädigung der Blitzschutzanlagen sowie nach jedem Blitzschlag, der das Gebäude getroffen hat, ohne Verzug zu veranlassen. Über alle Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Aufzeichnungen zu führen.