Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Arbeitsstätten im Freien
(1) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn die natürlichen Lichtverhältnisse nicht ausreichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Lärm, Staub, Dämpfen und Gasen ausreichend zu schützen.
Arbeitsstätten im Freien
(1) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn die natürlichen Lichtverhältnisse nicht ausreichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.
(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Lärm, Staub, Dämpfen und Gasen ausreichend zu schützen.