§ 32 Sbg. ALFAL (weggefallen)

Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – AStV-LFW

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
7§ 32 Sbg. Abschnitt

Arbeitsstätten im Freien

§ 32

(1) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn die natürlichen Lichtverhältnisse nicht ausreichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Lärm, Staub, Dämpfen und Gasen ausreichend zu schützen.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 28.11.2003 bis 31.05.2023
7§ 32 Sbg. Abschnitt

Arbeitsstätten im Freien

§ 32

(1) Arbeitsstätten im Freien müssen künstlich beleuchtet werden, wenn die natürlichen Lichtverhältnisse nicht ausreichenALFAL seit 31.05.2023 weggefallen.

(2) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu schützen.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind vor gesundheitsschädigenden Wirkungen von Lärm, Staub, Dämpfen und Gasen ausreichend zu schützen.

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