§ 18 WIAG 2013

Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Das Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl. Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Parteien gemäß § 4 Abs. 3 haben bis 1. Jänner 2014 das Recht, Rechtsmittel an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 18.05.2022

In Kraft vom 02.08.2013 bis 18.05.2022

(1) Das Gesetz tritt, mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG), LGBl. Nr. 31/2003, in der geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Parteien gemäß § 4 Abs. 3 haben bis 1. Jänner 2014 das Recht, Rechtsmittel an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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