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(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a K-LFBAO§ 19 K-LSchG und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehenseit 31.08.2023 weggefallen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.
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(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a K-LFBAO§ 19 K-LSchG und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehenseit 31.08.2023 weggefallen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.