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(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.
(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in Wien.
(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
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(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.
(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in Wien.
(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
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