§ 1 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(§ 1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben, insbesondere der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Wien, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Bezeichnung „Wiener Gesundheitsfonds“ (WGF) trägt, errichtet W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.

(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in Wien.

(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:

a)

Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;

b)

systematische Gesundheitsberichterstattung;

c)

Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);

d)

Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten;

e)

Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(§ 1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben, insbesondere der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Wien, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Bezeichnung „Wiener Gesundheitsfonds“ (WGF) trägt, errichtet W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.

(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in Wien.

(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:

a)

Orientierung an einem umfassenden Gesundheitsbegriff;

b)

systematische Gesundheitsberichterstattung;

c)

Weiterentwicklung der Organisation und der Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD);

d)

Versorgungsforschung, um bedarfsorientierte Planung, Entwicklung und Evaluation zu gewährleisten;

e)

Stärkung der Interdisziplinarität in der Versorgung sowie in der Forschung und Entwicklung mit der Zielsetzung, die Gesundheit für alle zu verbessern und die gesundheitlichen Ungleichheiten zu verringern.

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