§ 2 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Die Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für Personen, für die ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leistungspflichtig ist,

2.

die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,

3.

die Adaptierung des vom Bund entwickelten „leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (LKF-Modell)“,

4.

die Einrichtung und Weiterentwicklung einer integrativen partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere für die Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigten Partner in Wien, ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag), durch Landes-Zielsteuerungsverträge,

5.

die Mitwirkung bei der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

6.

die Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,

7.

die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien (Detailplanung zur Zielsteuerung-Gesundheit, zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung und zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 5 zu berücksichtigen sind,

8.

die Umsetzung von Modellen und Regelungen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,

9.

das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,

10.

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

11.

die Stärkung der Gesundheitsförderung,

12.

die Gewährung von Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen,

13.

die Information über die Ressourcenplanung im Pflegebereich,

14.

die Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen des Wiener Gesundheitsfonds,

15.

sonstige Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden,

16.

die Evaluierung der von der Wiener Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben,

17.

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur Umsetzung),

18.

die Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen

1.

die Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplanes,

2.

Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität,

3.

die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems,

4.

die widmungsgemäße Verwendung von Fondsmitteln.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs.§ 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehenW-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).

(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund des Wiener Krankenanstaltenplans.

(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Die Abgeltung von Leistungen der Krankenanstalten für Personen, für die ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung leistungspflichtig ist,

2.

die Gewährung allfälliger Investitionszuschüsse an die Träger der im § 1 Abs. 2 genannten Krankenanstalten,

3.

die Adaptierung des vom Bund entwickelten „leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems (LKF-Modell)“,

4.

die Einrichtung und Weiterentwicklung einer integrativen partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere für die Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigten Partner in Wien, ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene (Bundes-Zielsteuerungsvertrag), durch Landes-Zielsteuerungsverträge,

5.

die Mitwirkung bei der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen,

6.

die Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich,

7.

die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Wien (Detailplanung zur Zielsteuerung-Gesundheit, zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung und zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit) bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben gemäß Z 5 zu berücksichtigen sind,

8.

die Umsetzung von Modellen und Regelungen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs sowie Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,

9.

das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,

10.

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie ELGA, eCard, Telehealth, Telecare) auf Landesebene,

11.

die Stärkung der Gesundheitsförderung,

12.

die Gewährung von Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen,

13.

die Information über die Ressourcenplanung im Pflegebereich,

14.

die Erstellung von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen des Wiener Gesundheitsfonds,

15.

sonstige Aufgaben, die dem Wiener Gesundheitsfonds durch das Land Wien übertragen werden,

16.

die Evaluierung der von der Wiener Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben,

17.

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (inklusive Strategien zur Umsetzung),

18.

die Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene gemäß Abs. 2 bis 5.

(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen

1.

die Vorgaben des Wiener Krankenanstaltenplanes,

2.

Melde- und Dokumentationspflichten sowie verbindliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität,

3.

die ordnungsgemäße Leistungscodierung und Abrechnung im Rahmen des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems,

4.

die widmungsgemäße Verwendung von Fondsmitteln.

(3) Die Maßnahmen gemäß Abs.§ 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehenW-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).

(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund des Wiener Krankenanstaltenplans.

(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

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