Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs.§ 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehenW-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).
(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund des Wiener Krankenanstaltenplans.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs.§ 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehenW-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).
(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund des Wiener Krankenanstaltenplans.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.