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(1) 1§ 3 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;
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(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist im Wiener Gesundheitsfonds ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als sogenannter „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung des „Gesundheitsförderungsfonds“ erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 41/2013. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.
(1) 1§ 3 W-GFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen. Beiträge der Bundesgesundheitsagentur, der Länder und Gemeinden, die dem Land Wien bzw. dem Fonds auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung zufließen;
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(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ist im Wiener Gesundheitsfonds ein Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als sogenannter „Gesundheitsförderungsfonds“ ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten. Die Dotierung des „Gesundheitsförderungsfonds“ erfolgt gemäß Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 41/2013. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.