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(2) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
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(3) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
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(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
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(5) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist jährlich in den Jahren§ 7 W-GFG 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisenseit 31.12.2016 weggefallen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.
(6) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 3 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(2) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
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(3) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
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(5) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a ist jährlich in den Jahren§ 7 W-GFG 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert auszuweisenseit 31.12.2016 weggefallen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.
(6) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 3 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.