§ 11 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Im Landes§ 11 W-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werdenGFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Wenn und soweit es im Bundes-Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Im Landes§ 11 W-Zielsteuerungsvertrag müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werdenGFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Wenn und soweit es im Bundes-Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.

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