§ 18 W-GFG 2013 (weggefallen)

Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
(1) Liegt bis zum im § 10 Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes§ 18 W-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Wiener Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründeten Antrag eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages beantragenGFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Kommt innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind die Konsens- und Dissens-Punkte in der Wiener Zielsteuerungskommission festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 29.10.2013 bis 31.12.2016
(1) Liegt bis zum im § 10 Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes§ 18 W-Zielsteuerungsvertrag vor, kann die Wiener Zielsteuerungskommission beim Bund mittels begründeten Antrag eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrages beantragenGFG 2013 seit 31.12.2016 weggefallen.

(2) Kommt innerhalb der eingeräumten Nachfrist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande, sind die Konsens- und Dissens-Punkte in der Wiener Zielsteuerungskommission festzustellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.

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