§ 4 GO-LR § 4

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird in den ihm als Landeshauptmann bzw ihr als Landeshauptfrau verfassungsrechtlich zukommenden Angelegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. In anderen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und FachabteilungsleiterFachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2014

(1) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau vertritt das Land. Er bzw sie leitet die Landesregierung und führt den Vorsitz in ihren Sitzungen.

(2) Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau wird in den ihm als Landeshauptmann bzw ihr als Landeshauptfrau verfassungsrechtlich zukommenden Angelegenheiten durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. In anderen Angelegenheiten wird der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau durch das von ihm bzw ihr bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(3) Die anderen Mitglieder der Landesregierung werden durch das vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau über Vorschlag des zu Vertretenden bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.

(4) Inwieweit sich die Landesregierung, der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau oder die anderen Mitglieder der Landesregierung unbeschadet ihrer durch das Landes-Verfassungsgesetz und das Bundes-Verfassungsgesetz geregelten Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in den Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes durch den Landesamtsdirektor bzw die Landesamtsdirektorin, die Abteilungs- und FachabteilungsleiterFachgruppenleiter und -leiterinnen des Amtes der Landesregierung oder einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

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