§ 7 GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsGesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß Paragraph 42, Ziffer 3, ALHG 2018;
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 14 a, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 2,, Artikel 66, Absatz 3,, Artikel 119, Absatz 4,, Artikel 119 a, Absatz 7,, Artikel 126 a,, Artikel 127, Absatz 7,, Artikel 127 a, Absatz 7,, Artikel 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;
    3. 2a.Ziffer 2 aZustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 14 b, Absatz 4 und 5, 102 Absatz eins und 4, Artikel 113, Absatz 4 und 10, 130 Absatz 2, Ziffer eins,, 131 Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera b,, 135 Absatz eins, B-VG);
    4. 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;Verordnungen der Landesregierung mit den im Absatz 2, festgelegten Ausnahmen;
    5. 4.Ziffer 4die Geschäftsordnung der Landesregierung;
    6. 5.Ziffer 5Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;
    7. 6.Ziffer 6die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Artikel 48, L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind
      1. a)Litera aVeräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und
      2. b)Litera bAbschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;
    8. 7.Ziffer 7der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;
    9. 7a.Ziffer 7 ader Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);der Rechnungsabschluss des Landes (Artikel 45, L-VG);
    10. 7b.Ziffer 7 bdie Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den Paragraphen 21 und 45 Absatz 4 und 5 ALHG 2018;
    11. 8.Ziffer 8die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);die Festlegung der Deckungsklassen (Paragraph 17, ALHG 2018), von Mittelübertragungen (Paragraph 18, ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (Paragraph 19, ALHG);
    12. 9.Ziffer 9die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;
    13. 9a.Ziffer 9 adie Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;
    14. 9b.Ziffer 9 bdie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß Paragraph 15, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (Paragraph 29, Ziffer 2, ALHG 2018);
    15. 10.Ziffer 10die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;
    16. 11.Ziffer 11das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (Paragraph 15, ALHG 2018);
    17. 12.Ziffer 12die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß Paragraph 26, ALHG 2018;
    18. 13.Ziffer 13aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;
    19. 14.Ziffer 14Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;
    20. 15.Ziffer 15(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    21. 16.Ziffer 16(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    22. 17.Ziffer 17die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;
    23. 17a.Ziffer 17 adie Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;
    24. 17b.Ziffer 17 bdie Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;
    25. 17c.Ziffer 17 cdie Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;
    26. 17d.Ziffer 17 ddie Verleihung von Schulleiterstellen;
    27. 18.Ziffer 18die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;
    28. 19.Ziffer 19die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;
    29. 20.Ziffer 20die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;
    30. 21.Ziffer 21Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    31. 22.Ziffer 22Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    32. 23.Ziffer 23Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    33. 24.Ziffer 24Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.
    Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Ziffer 17,, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.
  2. (2)Absatz 2Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bedürfen folgende Verordnungen:
    1. 1.Ziffer einszur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;zur Festlegung des Grenzwertes gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, Salzburger Bezügegesetz 1992;
    2. 2.Ziffer 2zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den Paragraphen 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;
    3. 3.Ziffer 3zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 49 Abs 3 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;zur Erhöhung der Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 53 c, Absatz 2, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;
    4. 4.Ziffer 4zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    5. 5.Ziffer 5zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    6. 6.Ziffer 6zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);
    7. 6a.Ziffer 6 azur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, SKAG;
    8. 7.Ziffer 7zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz SKAG 2000;
    9. 8.Ziffer 8zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SAGES-Gesetz 2016;
    10. 8a.Ziffer 8 adie Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;die Anpassung der Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;
    11. 9.Ziffer 9zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);
    12. 10.Ziffer 10zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß Paragraph 17, Absatz 8, SHG;
    13. 11.Ziffer 11zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6 SHG;
    14. 11a.Ziffer 11 azur jährlichen Anpassung der Richtsätze für das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale;
    15. 12.Ziffer 12auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
    16. 13.Ziffer 13zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 133 b, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.
    Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

1.

Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;

2.

Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;

2a.

Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);

3.

Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;

4.

die Geschäftsordnung der Landesregierung;

5.

Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;

6.

die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind

a)

Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und

b)

Abschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;

7.

der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;

7a.

der Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);

7b.

die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;

8.

die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);

9.

die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;

9a.

die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;

9b.

die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);

10.

die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

11.

das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);

12.

die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;

13.

aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;

14.

Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;

15.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

16.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

17.

die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;

17a.

die Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;

17b.

die Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;

17c.

die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;

17d.

die Verleihung von Schulleiterstellen;

18.

die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;

19.

die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;

20.

die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;

21.

Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

22.

Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

23.

Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

24.

Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

1.

zur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;

2.

zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3.

zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 10 Abs 1 und 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007;

4.

zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

5.

zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

6.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);

6a.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;

7.

zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;

8.

zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;

8a.

die Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;

9.

zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);

10.

zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;

11.

zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;

12.

auf dem Gebiet der Straßenpolizei;

13.

zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.

Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

Stand vor dem 29.08.2024

In Kraft vom 15.02.2024 bis 29.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsGesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß Paragraph 42, Ziffer 3, ALHG 2018;
    2. 2.Ziffer 2Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 10, Absatz 2,, Artikel 14 a, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 2,, Artikel 66, Absatz 3,, Artikel 119, Absatz 4,, Artikel 119 a, Absatz 7,, Artikel 126 a,, Artikel 127, Absatz 7,, Artikel 127 a, Absatz 7,, Artikel 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;
    3. 2a.Ziffer 2 aZustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Artikel 14 b, Absatz 4 und 5, 102 Absatz eins und 4, Artikel 113, Absatz 4 und 10, 130 Absatz 2, Ziffer eins,, 131 Absatz 4, Ziffer eins und 2 Litera b,, 135 Absatz eins, B-VG);
    4. 3.Ziffer 3Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;Verordnungen der Landesregierung mit den im Absatz 2, festgelegten Ausnahmen;
    5. 4.Ziffer 4die Geschäftsordnung der Landesregierung;
    6. 5.Ziffer 5Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;
    7. 6.Ziffer 6die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Artikel 48, L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind
      1. a)Litera aVeräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und
      2. b)Litera bAbschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;
    8. 7.Ziffer 7der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;
    9. 7a.Ziffer 7 ader Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);der Rechnungsabschluss des Landes (Artikel 45, L-VG);
    10. 7b.Ziffer 7 bdie Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den Paragraphen 21 und 45 Absatz 4 und 5 ALHG 2018;
    11. 8.Ziffer 8die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);die Festlegung der Deckungsklassen (Paragraph 17, ALHG 2018), von Mittelübertragungen (Paragraph 18, ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (Paragraph 19, ALHG);
    12. 9.Ziffer 9die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;
    13. 9a.Ziffer 9 adie Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;
    14. 9b.Ziffer 9 bdie Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß Paragraph 15, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (Paragraph 29, Ziffer 2, ALHG 2018);
    15. 10.Ziffer 10die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;
    16. 11.Ziffer 11das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (Paragraph 15, ALHG 2018);
    17. 12.Ziffer 12die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß Paragraph 26, ALHG 2018;
    18. 13.Ziffer 13aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;
    19. 14.Ziffer 14Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;
    20. 15.Ziffer 15(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    21. 16.Ziffer 16(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2018,)
    22. 17.Ziffer 17die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;
    23. 17a.Ziffer 17 adie Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;
    24. 17b.Ziffer 17 bdie Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;
    25. 17c.Ziffer 17 cdie Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;
    26. 17d.Ziffer 17 ddie Verleihung von Schulleiterstellen;
    27. 18.Ziffer 18die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;
    28. 19.Ziffer 19die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;
    29. 20.Ziffer 20die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;
    30. 21.Ziffer 21Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    31. 22.Ziffer 22Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    32. 23.Ziffer 23Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;
    33. 24.Ziffer 24Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.
    Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Ziffer 17,, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.
  2. (2)Absatz 2Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bedürfen folgende Verordnungen:
    1. 1.Ziffer einszur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;zur Festlegung des Grenzwertes gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, Salzburger Bezügegesetz 1992;
    2. 2.Ziffer 2zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den Paragraphen 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;
    3. 3.Ziffer 3zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 49 Abs 3 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß § 53c Abs 2 Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;zur Erhöhung der Fördermittel gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 und zur Berechnung der Förderbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 53 c, Absatz 2, Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019;
    4. 4.Ziffer 4zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    5. 5.Ziffer 5zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Salzburger Rettungsgesetz;
    6. 6.Ziffer 6zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß Paragraph 22, Absatz 7, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);
    7. 6a.Ziffer 6 azur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 7, SKAG;
    8. 7.Ziffer 7zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß Paragraph 62, Absatz eins, erster Satz SKAG 2000;
    9. 8.Ziffer 8zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, SAGES-Gesetz 2016;
    10. 8a.Ziffer 8 adie Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;die Anpassung der Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;
    11. 9.Ziffer 9zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);
    12. 10.Ziffer 10zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß Paragraph 17, Absatz 8, SHG;
    13. 11.Ziffer 11zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß Paragraph 22, Absatz 5 und 6 SHG;
    14. 11a.Ziffer 11 azur jährlichen Anpassung der Richtsätze für das Pflegekindergeld und die Ausstattungspauschale;
    15. 12.Ziffer 12auf dem Gebiet der Straßenpolizei;
    16. 13.Ziffer 13zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß Paragraph 133 b, des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.
    Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen:

1.

Gesetzesvorlagen und Berichte der Landesregierung an den Landtag, ausgenommen der Beteiligungsbericht gemäß § 42 Z 3 ALHG 2018;

2.

Gegenstände, für welche dieses Erfordernis sich schon aus bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 10 Abs 2, Art 14a Abs 5, Art 16 Abs 2, Art 66 Abs 3, Art 119 Abs 4, Art 119a Abs 7, Art 126a, Art 127 Abs 7, Art 127a Abs 7, Art 138 bis 140 B-VG auch in Bezug auf Gegenschriften bei kollegial beschlossenen Anträgen) ergibt;

2a.

Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates und Verordnungen des Bundes gemäß den bundesverfassungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Art 14b Abs 4 und 5, 102 Abs 1 und 4, Art 113 Abs 4 und 10, 130 Abs 2 Z 1, 131 Abs 4 Z 1 und 2 lit b, 135 Abs 1 B-VG);

3.

Verordnungen der Landesregierung mit den im Abs 2 festgelegten Ausnahmen;

4.

die Geschäftsordnung der Landesregierung;

5.

Geschäftsordnungen von Gremien, die zur Beratung der Landesregierung eingerichtet sind, einschließlich der Geschäftsordnung des Orchesterausschusses und des Theaterausschusses;

6.

die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Landesvermögen und die Verfügung über bewegliches Landesvermögen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, wenn die Landesregierung dazu gemäß Art 48 L-VG vom Landtag ermächtigt ist; ausgenommen davon sind

a)

Veräußerungen und Belastungen von unbeweglichem Landesvermögen im Ausmaß von bis zu 50 m2, wenn das Entgelt (Schätzwert, Preis) im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt und

b)

Abschreibungen von Forderungen, wenn der abzuschreibende Forderungsbetrag im Einzelfall 10.000 € nicht übersteigt;

7.

der Landesvoranschlag samt Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsvoranschläge einschließlich der Haftungsobergrenzen gemäß § 5 Abs 1 ALHG 2018, der Dienstpostenplan sowie die strategische Jahresplanung einschließlich der Finanzierungsstrategie;

7a.

der Rechnungsabschluss des Landes (Art 45 L-VG);

7b.

die Bildung von Zahlungsmittelreserven gemäß den §§ 21 und 45 Abs 4 und 5 ALHG 2018;

8.

die Festlegung der Deckungsklassen (§ 17 ALHG 2018), von Mittelübertragungen (§ 18 ALHG 2018) und von Mittelaufstockungen (§ 19 ALHG);

9.

die Bewilligung von Ausgaben, zu denen das Land nicht gesetzlich oder rechtsverbindlich verpflichtet ist, insbesondere von Förderungen (Subventionen) mit Ausnahme solcher, die auf ein oder höchstens auf zwei Jahre und keinesfalls über ein Wahljahr der Landesregierung hinaus gewährt werden;

9a.

die Ausführung von eigenen Bauvorhaben des Landes mit einem geschätzten Auftragswert über 1.000.000 € netto;

9b.

die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch das Land, ausgenommen die Übernahme von Haftungen für die Beschaffung von Wohnraum gemäß § 15 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz iVm § 5 Sozialunterstützungsverordnung-Sonderbedarfe sowie § 19 Abs 1 Z 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz bis zum Ausmaß von jährlich höchstens 1 Million Euro (§ 29 Z 2 ALHG 2018);

10.

die Beteiligung des Landes an Gesellschaften und Unternehmen;

11.

das Treffen geeigneter Vorkehrungen zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Haushaltsgebarung (§ 15 ALHG 2018);

12.

die Genehmigung neuer Vorhaben gemäß § 26 ALHG 2018;

13.

aufsichtsbehördliche materielle Beanstandungen des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung der Gemeinden;

14.

Berichte über die Prüfung der Gebarung von Rechtsträgern, wenn diese Gebarungsprüfung der Landesregierung obliegt;

15.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

16.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 57/2018)

17.

die Bestellung zum/zur Landesamtsdirektor/in, Abteilungsleiter/in, Fachgruppenleiter/in und Bezirkshauptmann/frau;

17a.

die Bestellung des/der Präsident/in und des/der Vizepräsidenten/in des Landesverwaltungsgerichts;

17b.

die Bestellung zum/zur Landtagsdirektor/in;

17c.

die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes in der General- bzw Hauptversammlung bzw im Aufsichtsrat bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH., der Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften und der Gemeinnützigen Salzburger Wohnbaugesellschaften mbH;

17d.

die Verleihung von Schulleiterstellen;

18.

die Verwendung der Mittel aus landesgesetzlich eingerichteten Fonds, soweit zur Entscheidung darüber die Landesregierung berufen ist;

19.

die Bewilligung zur Führung des Salzburger Landeswappens;

20.

die Verleihung von Auszeichnungen des Landes;

21.

Geschäftsstücke von weittragender politischer Bedeutung, die vom Landeshauptmann bzw von der Landeshauptfrau der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

22.

Geschäftsstücke, die mit Zustimmung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

23.

Geschäftsstücke, die von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung zugeführt werden;

24.

Angelegenheiten, in denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau mit Zustimmung oder nach Anhörung der Landesregierung entscheidet oder verfügt.

Unter Bestellung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der jeweiligen Funktion zu verstehen. Der kollegialen Beschlussfassung bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Haltung der Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die Z 17, 17b, 17c und 17d fallenden Funktion.

(2) Keiner kollegialen Beschlussfassung gemäß Abs 1 Z 3 bedürfen folgende Verordnungen:

1.

zur Festlegung des Grenzwertes gemäß § 23a Abs 1 Salzburger Bezügegesetz 1992;

2.

zur Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß den §§ 37 und 37b Landesbeamten-Pensionsgesetz;

3.

zur Erhöhung der Fördermittel gemäß § 10 Abs 1 und 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007;

4.

zur Erhöhung der Beiträge der Gemeinden und des Landes für den allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienst gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

5.

zur Erhöhung des Beitrags des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung gemäß § 4 Abs 5 Salzburger Rettungsgesetz;

6.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Salzburger Patientenvertretung gemäß § 22 Abs 7 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG 2000);

6a.

zur Erhöhung des Kostenbeitrags für die Pflegeanwaltschaft gemäß § 27a Abs 3 des Salzburger Pflegegesetzes (PG) in Verbindung mit § 22 Abs 7 SKAG;

7.

zur Festlegung der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 erster Satz SKAG 2000;

8.

zur Festlegung der Landes- und der Gemeindebeiträge gemäß § 8 Abs 1 SAGES-Gesetz 2016;

8a.

die Anpassung der Mindeststandards gemäß § 10 Abs 7 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz;

9.

zur Erhöhung der Richtsätze in der Sozialhilfe gemäß § 12 Abs 7 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG);

10.

zur Erhöhung der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen für Senioren- und Seniorenpflegeheime gemäß § 17 Abs 8 SHG;

11.

zur Erhöhung der Kostensätze für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe gemäß § 22 Abs 5 und 6 SHG;

12.

auf dem Gebiet der Straßenpolizei;

13.

zur Festlegung von Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 in den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018.

Gleichzeitig mit der Erlassung einer solchen Verordnung sind die anderen Mitglieder der Landesregierung davon einschließlich der begleitenden Erläuterungen zu informieren.

(3) Die Landesregierung beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig.

(4) Die kollegiale Beschlussfassung erfolgt in einer mündlichen Verhandlung (Sitzung) oder im Umlaufweg.

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