§ 11 GO-LR

Geschäftsordnung der Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2022 bis 31.12.9999

(1) Die nichtUnter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheitenjeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Landesverwaltung werden von den MitgliedernHaltung der Landesregierung,Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigtZ 1 bis 4 fallenden Funktion.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit dem im Abs 3 bestimmten Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

Bestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;

2.

Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;

3.

Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;

4.

Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.

(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

1.

in den Fällen des Abs 2 Z 1 mit Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn und Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer;

2.

in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 mit Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn, Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger, jeweils aber nur mit den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungsparteien;

3.

in den Fällen des Abs 2 Z 5 mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer und Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn.

(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

  1. (3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

Stand vor dem 09.11.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 09.11.2022

(1) Die nichtUnter Bestellung und Entsendung sind auch die Wiederbestellung und die Verlängerung in die jeweilige bzw in der kollegialen Beschlussfassung vorbehaltenen Entscheidungen, Verfügungen und Amtshandlungen sowie sonstigen Angelegenheitenjeweiligen Funktion zu verstehen. Des Einvernehmens bedarf auch die Abberufung bzw die Festlegung der Landesverwaltung werden von den MitgliedernHaltung der Landesregierung,Vertreter/innen des Landes bei der Abberufung aus einer unter die diese Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung führen, selbstständig erledigtZ 1 bis 4 fallenden Funktion.

(2) In folgenden Angelegenheiten hat das nach der Geschäftsverteilung für die Angelegenheit zuständige Mitglied der Landesregierung vor der Entscheidung (Verfügung) das Einvernehmen mit dem im Abs 3 bestimmten Mitglied der Landesregierung herzustellen:

1.

Bestellung zum/zur Referatsleiter/in im Amt der Salzburger Landesregierung und zum/zur Gruppenleiter/in in den Bezirkshauptmannschaften;

2.

Bestellung in die Leitungsfunktion für das Landesabgabenamt, die Kinder- und Jugendanwaltschaft und die Salzburger Umweltanwaltschaft;

3.

Festlegung der Haltung der Vertreter des Landes in einer General- bzw Hauptversammlung bei der Bestellung von Geschäftsführern/innen bzw Vorständen von Gesellschaften, an denen das Land beteiligt ist und die nicht unter § 7 Abs 1 Z 17c fallen, sowie deren Tochtergesellschaften;

4.

Entsendung von Mitgliedern von Aufsichtsräten und Beiräten von Gesellschaften des Landes Salzburg, der Land Salzburg Beteiligungen GmbH und deren Tochtergesellschaften, der Salzburg Messe Beteiligungs-GmbH und deren Tochtergesellschaften oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften des Landes und in allen Fällen, in denen dem Land Salzburg Entsendungsrechte in Aufsichtsräte, Beiräte, Fondskommissionen etc zustehen.

(3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

1.

in den Fällen des Abs 2 Z 1 mit Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn und Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer;

2.

in den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 4 mit Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn, Landesrätin Mag. (FH) Andrea Klambauer und Landesrat DI Dr. Josef Schwaiger, jeweils aber nur mit den Regierungsmitgliedern der anderen Regierungsparteien;

3.

in den Fällen des Abs 2 Z 5 mit Landeshauptmann Dr. Wilfried Haslauer und Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Heinrich Schellhorn.

(4) Kommt ein Einvernehmen mit dem im Abs 3 genannten Mitglied der Landesregierung nicht zustande, ist das Geschäftsstück zur kollegialen Beschlussfassung zu bestimmen (§ 7 Abs 1 Z 23).

  1. (3) Das Einvernehmen gemäß Abs 2 ist herzustellen:

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