§ 42 WrJWG 1990 (weggefallen)

Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2014 bis 31.12.9999
Alle Bescheide, Niederschriften, Abschriften und Beglaubigungen in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege und Zeugnisse (Bescheinigungen), soweit solche zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit§ 42 WrJWG 1990 seit 16.12.2014 weggefallen.

Stand vor dem 16.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.12.2014
Alle Bescheide, Niederschriften, Abschriften und Beglaubigungen in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege und Zeugnisse (Bescheinigungen), soweit solche zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit§ 42 WrJWG 1990 seit 16.12.2014 weggefallen.

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