§ 4 W-BG 1997 Beginn und Ende des Anspruches auf Bezug

Wiener Bezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag

1.

der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,

2.

der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder

3.

der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

(2) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9, 13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 3 Abs.1 Z 11 und 12 ab dem Tag der Bestellung.

(3) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 und 15 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.

(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.

(5) Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat, so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des Bezuges.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 17.12.2013 bis 31.12.2018

(1) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag

1.

der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung,

2.

der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder

3.

der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

(2) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9, 13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 3 Abs.1 Z 11 und 12 ab dem Tag der Bestellung.

(3) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 und 15 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.

(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.

(5) Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat, so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des Bezuges.

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