§ 3 W-KKG Schutzplan und sonstige Vorkehrungen

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat zur Verhütung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse einen Schutzplan zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und technischen Merkmale;

b)

die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren;

c)

eine AufzählungName, Anschrift, geographische Koordinaten, Kontaktdaten und katastrophenschutzrelevante Ressourcen der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebietendiesem Gebiet freiwillig tätig werdenden Organisationen sowie von Einrichtungen, die als kritische Infrastruktur eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen;

d)

eine Zusammenstellung derName, Anschrift, Kontaktdaten, Funktion und Befähigung von anordnungsbefugten Personen und der ausführenden Stellen der Einrichtungen gemäß lit. c samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Schutzplan die für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel in stets einsatzbereitem Zustand zur Verfügung stehen und laufend ergänzt werden.

(3) Die Gemeinde hat für die Heranziehung und Auswahl der in den Schutzplan aufzunehmenden Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) sowie für die Zuteilung von Aufgaben an diese zu sorgen.

(4) Die in den Schutzplan aufgenommenen Einrichtungen können fallweise zu Einsatzübungen herangezogen werden. Die Entschädigung, Kostentragung und der Schadenersatz für Einsatzübungen richtet sich nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes.

(5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Die Gemeinde hat zur Verhütung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und zur Vorbereitung der Abwehr und Bekämpfung dieser Ereignisse einen Schutzplan zu erstellen. Dieser hat zu enthalten:

a)

eine Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der für den Katastrophenschutz bedeutsamen topographischen und technischen Merkmale;

b)

die Arten der absehbaren Katastrophen unter Angabe der besonders gefährdeten Bereiche und der Art der jeweils zu erwartenden Gefahren;

c)

eine AufzählungName, Anschrift, geographische Koordinaten, Kontaktdaten und katastrophenschutzrelevante Ressourcen der Einrichtungen, die für die Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zur Verfügung stehen, einschließlich der auf diesen Gebietendiesem Gebiet freiwillig tätig werdenden Organisationen sowie von Einrichtungen, die als kritische Infrastruktur eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen haben, zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen;

d)

eine Zusammenstellung derName, Anschrift, Kontaktdaten, Funktion und Befähigung von anordnungsbefugten Personen und der ausführenden Stellen der Einrichtungen gemäß lit. c samt Angaben über die Erreichbarkeit und die Einberufung zum Zweck der Vorbereitung sowie für die Durchführung von Einsätzen.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass entsprechend dem Schutzplan die für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erforderlichen Nachrichtenmittel, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel in stets einsatzbereitem Zustand zur Verfügung stehen und laufend ergänzt werden.

(3) Die Gemeinde hat für die Heranziehung und Auswahl der in den Schutzplan aufzunehmenden Einrichtungen (Abs. 1 lit. c) sowie für die Zuteilung von Aufgaben an diese zu sorgen.

(4) Die in den Schutzplan aufgenommenen Einrichtungen können fallweise zu Einsatzübungen herangezogen werden. Die Entschädigung, Kostentragung und der Schadenersatz für Einsatzübungen richtet sich nach dem 6. Abschnitt dieses Gesetzes.

(5) Der Schutzplan ist bei Bedarf, zumindest aber alle drei Jahre, auf seine Vollständigkeit zu überprüfen sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

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