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(1) Für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigenfolgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Dies sind Angaben überverarbeiten:
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(2) ZumDie Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung , richtet sich nach § 10 des Betroffenen zur ÜbermittlungBundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Angaben nach AbsVerarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. 1 litBGBl. I Nr. 24/2018. a an
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(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.
(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.
(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.
(1) Für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigenfolgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Dies sind Angaben überverarbeiten:
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(2) ZumDie Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung , richtet sich nach § 10 des Betroffenen zur ÜbermittlungBundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Angaben nach AbsVerarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. 1 litBGBl. I Nr. 24/2018. a an
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(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.
(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.
(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.