§ 24 W-KKG Verarbeitung von Daten

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigenfolgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Dies sind Angaben überverarbeiten:

a)

BetroffeneName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer von Betroffenen und deren Angehörige zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß § 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991Angehörigen sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung,

b)

die zur AbwehrName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Bekämpfung des EreignissesFunktion von Personen oder Einrichtungen, von denen Hilfsmittel oder Unterkünfte in Anspruch genommenengenommen werden sowie von dem zur Bedienung der Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen UnterkünftePersonal, zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

c)

zerstörteBezeichnung, beschädigteAnschrift und katastrophenschutzrelevante Merkmale von zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beeinträchtigtebeeinträchtigten oder gefährdetegefährdeten Sachen einschließlich derensowie Name und Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigtesonstigen Nutzungsberechtigten dieser Sachen, zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

d)

freiwillige HelferName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von freiwilligen Helfern sowie Art und Umfang von Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation.

(2) ZumDie Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung , richtet sich nach § 10 des Betroffenen zur ÜbermittlungBundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Angaben nach AbsVerarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. 1 litBGBl. I Nr. 24/2018. a an

a)

Personen, die glaubhaft machen, seine Angehörigen zu sein

b)

Hilfs- und Einsatzorganisationen

c)

die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates

d)

die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates

vermutet.

(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.

(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.

(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Für Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 oder für deren Vorbereitung ist die Behörde ermächtigt, zusätzlich zu den in § 3 aufgezählten Datenarten alle sonstigenfolgende zur Abwehr und Bekämpfung der Ereignisse erforderlichen Daten zu verwenden. Dies sind Angaben überverarbeiten:

a)

BetroffeneName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer von Betroffenen und deren Angehörige zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung, einschließlich Erreichbarkeit, Sozialversicherungsnummer und Meldedaten gemäß § 1 Abs. 5 Meldegesetz 1991Angehörigen sowie erlittene gesundheitliche Schäden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Ereignisses noch nicht erkennbar waren, zum Zweck der medizinischen Versorgung und sonstigen Betreuung,

b)

die zur AbwehrName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Bekämpfung des EreignissesFunktion von Personen oder Einrichtungen, von denen Hilfsmittel oder Unterkünfte in Anspruch genommenengenommen werden sowie von dem zur Bedienung der Hilfsmittel einschließlich des zu deren Bedienung erforderlichen Personals sowie die in Anspruch genommenen UnterkünftePersonal, zum Zweck der Einsatzdokumentation und Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

c)

zerstörteBezeichnung, beschädigteAnschrift und katastrophenschutzrelevante Merkmale von zerstörten, beschädigten, in ihrer Nutzung beeinträchtigtebeeinträchtigten oder gefährdetegefährdeten Sachen einschließlich derensowie Name und Anschrift, Kontaktdaten und Geburtsdatum der Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigtesonstigen Nutzungsberechtigten dieser Sachen, zum Zweck der Einsatz- und Schadensdokumentation sowie der Feststellung allfälliger Entschädigungsansprüche,

d)

freiwillige HelferName, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum und Funktion von freiwilligen Helfern sowie Art und Umfang von Spenden und Sachleistungen zum Zweck der Einsatzdokumentation.

(2) ZumDie Übermittlung der Angaben nach Abs. 1 lit. a an Hilfs- und Einsatzorganisationen, die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates und die Vertretungsbehörde des Heimatstaates sowie die Übermittlung von Angaben an Personen, die behaupten, Angehörige zu sein, zum Zweck der medizinischen Versorgung, sonstigen Betreuung und Information der Angehörigen wird die ausdrückliche Zustimmung , richtet sich nach § 10 des Betroffenen zur ÜbermittlungBundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Angaben nach AbsVerarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.F. 1 litBGBl. I Nr. 24/2018. a an

a)

Personen, die glaubhaft machen, seine Angehörigen zu sein

b)

Hilfs- und Einsatzorganisationen

c)

die Vertretungsbehörde eines hilfeleistenden Staates

d)

die Vertretungsbehörde seines Heimatstaates

vermutet.

(3) Zum Zweck des Transportes, der Unterbringung und der Betreuung von Betroffenen dürfen Daten nach Abs. 1 lit. a an Verpflichtete gemäß §§ 19 und 20 und freiwillige Helfer übermittelt werden.

(4) Zum Zweck eines Einsatzes und dessen Vorbereitung dürfen Daten nach Abs. 1 lit. b bis d an Hilfs- und Einsatzorganisationen übermittelt werden.

(5) Für Zwecke gemäß Abs. 1 ist die Übermittlung der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder lokalen Melderegister an die Behörde zulässig. In diesem Zusammenhang sind auch Verknüpfungsanfragen erlaubt.

(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, sind von der Behörde und allen Übermittlungsempfängern Daten gemäß Abs. 1 spätestens 30zehn Jahre ab Ereignisbeginn zu löschen; Übermittlungsempfänger trifft diese Verpflichtung bei Daten gemäß Abs. 1 lit. a jedoch schon drei Jahre ab Ereignisbeginn.

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