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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet; | |||||||||
2. | entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
3. | entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt; | |||||||||
4. | entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft; | |||||||||
5. | entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt; | |||||||||
6. | entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis verwendet; | |||||||||
7. | entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt; | |||||||||
8. | entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält; | |||||||||
9. | entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet; | |||||||||
10. | entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt; | |||||||||
11. | entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt; | |||||||||
12. | mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 und Z 13 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | entgegen § 6 Abs. 1 mit Verordnung der Landesregierung bestimmte Signale des Alarmsystems nachahmt oder unbefugt verwendet; | |||||||||
2. | entgegen § 6 Abs. 3 einer mit Bescheid auferlegten Duldungsverpflichtung nicht nachkommt; | |||||||||
3. | entgegen einem Auftrag der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 keine internen Notfallpläne erstellt; | |||||||||
4. | entgegen § 10 Abs. 2 interne Notfallpläne nicht mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Änderungen des Betriebes überprüft; | |||||||||
5. | entgegen § 10 Abs. 3 erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der Behörde nicht unaufgefordert übermittelt; | |||||||||
6. | entgegen § 15 unbefugt einen Einsatzausweis verwendet; | |||||||||
7. | entgegen § 16 Abs. 1 der Behörde nicht die verlangten Auskünfte erteilt; | |||||||||
8. | entgegen § 17 sich unbefugt im Einsatzbereich aufhält oder trotz Abmahnung den Einsatzbereich nicht freimacht oder freihält; | |||||||||
9. | entgegen § 18 den Einsatzkräften das Betreten seiner Baulichkeit oder Liegenschaft nicht gestattet oder die mit den Einsatzmaßnahmen verbundenen Eingriffe nicht duldet; | |||||||||
10. | entgegen einer Aufforderung der Behörde gemäß § 19 Abs. 1 Hilfsmittel oder das zu deren Bedienung erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt; | |||||||||
11. | entgegen § 20 Abs. 1 die von der Behörde mit Bescheid in Anspruch genommenen Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht zur Verfügung stellt; | |||||||||
12. | mutwillig einen Einsatz nach diesem Gesetz veranlasst oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der einen Einsatz nach diesem Gesetz zur Folge hat | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Behörde zu Z 1 bis Z 11 und Z 13 mit Geldstrafen bis 10 000 Euro und zu Z 12 mit einer Geldstrafe bis 20 000 Euro bestraft.