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Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der Europäischen UnionEU Nr. L 197 vom 924. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen StoffenJuli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15.
Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, Amtsblatt der Europäischen UnionEU Nr. L 197 vom 924. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen StoffenJuli 2012 S. 1, sowie der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, Amtsblatt der EU Nr. L 102 vom 11. April 2006 S. 15.