§ 2 W-APG (weggefallen)

Wiener Auskunftspflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.1999 bis 31.12.9999
(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden§ 2 W-APG seit 09.06.1999 weggefallen.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

Stand vor dem 09.06.1999

In Kraft vom 01.07.1988 bis 09.06.1999
(1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden§ 2 W-APG seit 09.06.1999 weggefallen.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

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