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Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für
a) | Einsatzfahrzeuge | |||||||||
b) | Fahrzeuge | |||||||||
c) | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
d) | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; | |||||||||
| Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die |
(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung istkann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 44a StVO 1960 erteilt worden ist, vorzusehenvorgesehen werden, daßdass
a) | keine Parkgebühr zu entrichten ist oder | |||||||||
b) | eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs | |||||||||
Für das |
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für
a) | Einsatzfahrzeuge | |||||||||
b) | Fahrzeuge | |||||||||
c) | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
d) | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, wenn sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
e) |
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f) | Fahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; | |||||||||
| Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die |
(2) In der Verordnung über die Abgabenausschreibung istkann für Personen, denen eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 44a StVO 1960 erteilt worden ist, vorzusehenvorgesehen werden, daßdass
a) | keine Parkgebühr zu entrichten ist oder | |||||||||
b) | eine Parkgebühr in Form von Bauschbeträgen je Kalendermonat (§ 1 Abs | |||||||||
Für das |