§ 2 WMG Maßnahmen zur Existenzsicherung

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zuerkennung von LeistungenZur Erreichung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit Beratungin § 1 genannten und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig seelischen Zustand sowie auf den Grad der sozialen Anpassung Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt sowie die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

(2) Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen dezentraler, niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.

(3) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung FörderungenSozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als HilfenTräger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in besonderen Lebenslagendas soziale Leben fördern.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018

(1) Die Zuerkennung von LeistungenZur Erreichung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit Beratungin § 1 genannten und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig seelischen Zustand sowie auf den Grad der sozialen Anpassung Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt sowie die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

(2) Das Land Wien trifft insbesondere im Bereich der Wohnungssicherung Vorsorge für das Bestehen dezentraler, niederschwelliger und bedarfsgerechter Beratungs- und Betreuungsangebote.

(3) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung FörderungenSozialplanung entwickelten Ziele implementieren das Land und die Gemeinde Wien als HilfenTräger von Privatrechten Maßnahmen, Projekte und Programme, welche die Existenzsicherung gewährleisten sowie die Eingliederung und Wiedereingliederung in besonderen Lebenslagendas soziale Leben fördern.

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