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(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs. 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
(3) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die §§ 1, 2, 3, 9 Abs. 4, (§§) 12 und 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 88/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 10 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl Nr 28/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2001, außer Kraft. Verordnungen über die Abgabenausschreibung auf Grund des genannten Gesetzes gelten als solche auf Grund dieses Gesetzes weiter. Auf bis dahin nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg begangene Verwaltungsübertretungen finden die bisher geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
(3) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 angeführten Bestimmungen können bereits vor deren Inkrafttreten erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2006 wirksam.
(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.