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Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von derpfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machenVoraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfsder Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von sechs Monatendrei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume imDie Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von mindestens zweijeweils mehr als drei Monaten innerhalb von zwei Jahren vorneu zu laufen, wobei die Zeiträume der letzten AntragstellungUnterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.
Ist nicht verwertbares unbewegliches Vermögen (§ 12 Abs. 3 Z 4) vorhanden, ist die Zuerkennung weiterer Leistungen von derpfandrechtliche Sicherstellung eines allfälligen Ersatzanspruches abhängig zu machenVoraussetzung für die Zuerkennung weiterer Leistungen, sobald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfsder Wiener Mindestsicherung für eine Dauer von sechs Monatendrei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume imDie Dreijahresfrist beginnt nur nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges in einem Ausmaß von mindestens zweijeweils mehr als drei Monaten innerhalb von zwei Jahren vorneu zu laufen, wobei die Zeiträume der letzten AntragstellungUnterbrechung des Leistungsbezuges bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen sind.