§ 17 WMG Ruhen und Erlöschen von Ansprüchen

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen ex lege soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung abgedeckt ist.

(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde UmständeGeldleistungen, die eintrotz Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekanntAnspruchs ausbezahlt wurden, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung aufzurechnen.

(5) Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus nur einer anspruchsberechtigten Person, erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ex lege mit dem Tod.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018

(1) Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ruhen ex lege soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung abgedeckt ist.

(2) Vom Ruhen ausgenommen ist der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

(3) Während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung ist zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(4) Die Hilfe suchende oder empfangende Person ist verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde UmständeGeldleistungen, die eintrotz Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekanntAnspruchs ausbezahlt wurden, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung aufzurechnen.

(5) Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus nur einer anspruchsberechtigten Person, erlischt der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts, Wohnbedarfs sowie auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ex lege mit dem Tod.

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