§ 18 WMG Sachleistungen

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) IstAls Sachleistungen gelten alle vermögenswerten Leistungen sowie Geldleistungen, die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weilnach Abs. 2 an dritte Personen ausgezahlt werden.

(2) Wenn die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5) verwendet wird oder ist dies auf Grundaufgrund der Besonderheit des Falles erforderlich ist, können Geldleistungen unterLeistungen der Bedingung der AuszahlungWiener Mindestsicherung an dritte PersonenDritte, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkanntausgezahlt werden. Über die Auszahlung an Dritte ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Als Leistungen gemäß Abs. 2 gelten:

1.

Leistungen zur Deckung der Wohnkosten,

2.

Leistungen zur Deckung des Energiebedarfs.

(4) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 12 abgeändert werden.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018

(1) IstAls Sachleistungen gelten alle vermögenswerten Leistungen sowie Geldleistungen, die Abdeckung der Bedarfe nicht gewährleistet, weilnach Abs. 2 an dritte Personen ausgezahlt werden.

(2) Wenn die zuerkannte Geldleistung nicht zweckentsprechend (§ 6 Z 5) verwendet wird oder ist dies auf Grundaufgrund der Besonderheit des Falles erforderlich ist, können Geldleistungen unterLeistungen der Bedingung der AuszahlungWiener Mindestsicherung an dritte PersonenDritte, die sich zur Erbringung der Sachleistung zur Abdeckung der Bedarfe verpflichten oder verpflichtet haben, zuerkanntausgezahlt werden. Über die Auszahlung an Dritte ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Als Leistungen gemäß Abs. 2 gelten:

1.

Leistungen zur Deckung der Wohnkosten,

2.

Leistungen zur Deckung des Energiebedarfs.

(4) Werden dem Magistrat der Stadt Wien nach Rechtskraft des Bescheides Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die zuerkannten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet werden, kann die Entscheidung auch nach Rechtskraft im Sinne des Abs. 12 abgeändert werden.

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