§ 4 K-WFG Grundsätze der Förderung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Fonds darf durch die Gewährung von Fondsmitteln (§ 6 Abs. 1 lit. b und c) nur Maßnahmen und Vorhaben fördern, an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

a)

die regionalwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme,

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb von Unternehmungen und den Arbeitsmarkt,

c)

den von der Förderung ausgehenden Anreiz zur Verwirklichung von umweltschonenden Maßnahmen und Vorhaben oder

d)

sonstige öffentliche Interessen.

(2) Förderungen aus Fondsmitteln dürfen - unbeschadet des § 5 - gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben nachfolgenden Förderungsgrundsätzen entspricht:

a)

Eine Förderung darf nur auf Ansuchen gewährt werden;

b)

die Durchführung der Maßnahme oder des Vorhabens erscheint unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln finanziell gesichert;

c)

die durch die Inanspruchnahme einer Förderung angestrebten Ziele werden auf andere Weise nicht einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher bewirkt;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, sowie auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und eine zumutbare Eigenleistung bzw. Selbsthilfe des Förderungswerbers ist jedenfalls Bedacht zu nehmen;

e)

die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

f)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die jeweiligen Förderungsziele erreicht werden;

g)

die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erfolgen;

h)

die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, zu erfolgen.

(3) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsgrundsätzen (Abs. 2) im Rahmen der Geschäftsfelder des Fonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die Herstellung des Bezugs zum entsprechenden Geschäftsfeld des Fonds;

c)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

d)

die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderung;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Bedingungen, die vom Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung zu erfüllen sind, wie insbesondere das Eingehen von Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; hiezu zählt insbesondere die Verpflichtung des Förderungswerbers derdie Veröffentlichung seines Namens und des Umfanges der ihm vom Fonds gewährten Förderungen im Bericht gemäß § 33 Abs. 5 einschließlich dessen Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Fonds ausdrücklich schriftlich zuzustimmenzur Kenntnis zu nehmen;

g)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zur Sicherung des Erfolges der Förderungsmaßnahme zu knüpfen ist;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung des Förderungswerbers von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln zu begründen.

(5) Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.

(6) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.04.2014 bis 30.11.2018

(1) Der Fonds darf durch die Gewährung von Fondsmitteln (§ 6 Abs. 1 lit. b und c) nur Maßnahmen und Vorhaben fördern, an deren Durchführung das Land Kärnten ein wesentliches Interesse hat. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:

a)

die regionalwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme,

b)

die voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wettbewerb von Unternehmungen und den Arbeitsmarkt,

c)

den von der Förderung ausgehenden Anreiz zur Verwirklichung von umweltschonenden Maßnahmen und Vorhaben oder

d)

sonstige öffentliche Interessen.

(2) Förderungen aus Fondsmitteln dürfen - unbeschadet des § 5 - gewährt werden, wenn die in den Förderungsrichtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind und die zu fördernde Maßnahme oder das zu fördernde Vorhaben nachfolgenden Förderungsgrundsätzen entspricht:

a)

Eine Förderung darf nur auf Ansuchen gewährt werden;

b)

die Durchführung der Maßnahme oder des Vorhabens erscheint unter Berücksichtigung der Förderung aus Fondsmitteln finanziell gesichert;

c)

die durch die Inanspruchnahme einer Förderung angestrebten Ziele werden auf andere Weise nicht einfacher, wirksamer und wirtschaftlicher bewirkt;

d)

auf Zuwendungen und Förderungen, die von Dritten gewährt werden, sowie auf sonstige Finanzierungsmöglichkeiten und eine zumutbare Eigenleistung bzw. Selbsthilfe des Förderungswerbers ist jedenfalls Bedacht zu nehmen;

e)

die zu fördernden Maßnahmen und Vorhaben müssen mit den Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

f)

die Förderungsmittel sind so einzusetzen, daß die jeweiligen Förderungsziele erreicht werden;

g)

die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erfolgen;

h)

die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1, zu erfolgen.

(3) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsgrundsätzen (Abs. 2) im Rahmen der Geschäftsfelder des Fonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben (§ 3) Förderungsrichtlinien zu erlassen. Diese Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkungen.

(4) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Bereiche der Förderung;

b)

die Herstellung des Bezugs zum entsprechenden Geschäftsfeld des Fonds;

c)

die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;

d)

die nähere Vorgangsweise bei der Gewährung der Förderung;

e)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

f)

die Bedingungen, die vom Förderungswerber vor der Gewährung der Förderung zu erfüllen sind, wie insbesondere das Eingehen von Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat; hiezu zählt insbesondere die Verpflichtung des Förderungswerbers derdie Veröffentlichung seines Namens und des Umfanges der ihm vom Fonds gewährten Förderungen im Bericht gemäß § 33 Abs. 5 einschließlich dessen Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Fonds ausdrücklich schriftlich zuzustimmenzur Kenntnis zu nehmen;

g)

die Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung von Förderungen zur Sicherung des Erfolges der Förderungsmaßnahme zu knüpfen ist;

h)

die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;

i)

Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;

j)

die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung des Förderungswerbers von nicht widmungsgemäß verwendeten Förderungsmitteln zu begründen.

(5) Die Förderungsrichtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; sie sind im Internet auf der Homepage des Fonds zu verlautbaren.

(6) Auf eine Gewährung von Förderungen aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.

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