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(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung entstanden wäre.
(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.
(1) Wer einer Hilfe suchenden Person so dringende Hilfe geleistet hat, dass der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige entstanden sind. Nach der Anzeige entstandene Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie entstanden sind, bevor der Magistrat über die Zuerkennung von Leistungen entschieden hat.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur in jenem Ausmaß zu ersetzen, das auch bei Hilfeleistung durch den Träger der BedarfsorientiertenWiener Mindestsicherung entstanden wäre.
(4) Über den Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden.