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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
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(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verarbeiten:
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(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Wiener Mindestsicherung Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.
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(2) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten der obsorgeberechtigten oder vertretungsbefugten Personen und Erwachsenenvertreterinnen und Erwachsenenvertreter der hilfesuchenden Personen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens zu verarbeiten:
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(3) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung sind ermächtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung der Wiener Mindestsicherung und der Geltendmachung von Rückforderungs- und Kostenersatzansprüchen folgende personenbezogene Daten von nicht unterstützen Angehörigen der Hilfe suchenden Personen und der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen und -berechtigten Personen zu verarbeiten:
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(4) Der Magistrat der Stadt Wien ist zum Zweck des Abs. 1, zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer Person sowie zur Ermittlung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes berechtigt, Meldedaten aus dem zentralen Melderegister (ZMR) abzufragen und berechtigt, Angaben der Hilfe suchenden Personen zum Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner und Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG) über das zusätzliche Kriterium Wohnsitz zu prüfen. Die Anfrage ist auf die Ermittlung der Anzahl der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner zu beschränken, außer es besteht ein begründeter Anlass, die Angaben der Hilfe suchenden Personen in Zweifel zu ziehen.
(5) Der Magistrat der Stadt Wien und der Träger der Wiener Mindestsicherung haben Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG sicherstellen.
(6) Insoweit andere gesetzliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen und die Hilfeleistung nicht von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht wurde, sind vom Magistrat der Stadt Wien und vom Träger der Wiener Mindestsicherung Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 spätestens 30 Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe zuerkannt worden ist, zu löschen.