§ 33 WMG Information und geschlechtsspezifische Unterstützung im Verfahren

Wiener Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6 und § 6§ 6a) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.

(2) Zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verhinderung von Diskriminierungen und Gewalt aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund anderer (familien-)spezifischer Lebensverhältnisse, ist ein sensibles Vorgehen zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass sich betroffene Personen aktiv an Verfahren beteiligen können. Die Behörde hat im begründeten Anlassfall betroffene Personen sowie auch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, persönlich zu laden und diese niederschriftlich über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren sowie insbesondere die Möglichkeiten der Auszahlung von Leistungen der Mindestsicherung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Umstände des Abs. 2 hat die Behörde darüber hinaus den Beteiligten die Möglichkeit für ein sozialarbeiterisches Beratungsgespräch einzuräumen. Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratungen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass allfällige Benachteiligungen Einzelner verhindert werden und die aktive Beteiligung aller gefördert wird.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2018

Die Behörde hat Antrag stellende Personen über ihre Rechte und Pflichten (§ 6 und § 6§ 6a) und den Gang des Verfahrens zu informieren. Die Information hat insbesondere eine Belehrung über die Pflichten gemäß § 14 und Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung gemäß § 15 zu enthalten.

(2) Zur Förderung der Geschlechtergleichstellung und zur Verhinderung von Diskriminierungen und Gewalt aus geschlechtsspezifischen Gründen oder aufgrund anderer (familien-)spezifischer Lebensverhältnisse, ist ein sensibles Vorgehen zu gewährleisten. Es ist auch sicherzustellen, dass sich betroffene Personen aktiv an Verfahren beteiligen können. Die Behörde hat im begründeten Anlassfall betroffene Personen sowie auch andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, persönlich zu laden und diese niederschriftlich über ihre Rechte und Pflichten im Verfahren sowie insbesondere die Möglichkeiten der Auszahlung von Leistungen der Mindestsicherung zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Umstände des Abs. 2 hat die Behörde darüber hinaus den Beteiligten die Möglichkeit für ein sozialarbeiterisches Beratungsgespräch einzuräumen. Im Rahmen der sozialarbeiterischen Beratungen ist insbesondere darauf hinzuwirken, dass allfällige Benachteiligungen Einzelner verhindert werden und die aktive Beteiligung aller gefördert wird.

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