§ 9a K-WFG Ermittlung und Verarbeitung von Daten

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

Der Fonds ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 befugt, personenbezogenepersonen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 04.05.2016 bis 30.11.2018

Der Fonds ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 befugt, personenbezogenepersonen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu ermitteln und zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.

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