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Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur DarstellungPrüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der gewährten Förderungen inRückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der TransparenzdatenbankEuropäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)Paragraph 7, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt insowie an die Landesregierung zum Zweck der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.
Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der Rückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der Europäischen Union gemäß § 7 sowie an die Landesregierung zum Zweck der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.Der Fonds ist befugt, personen- und unternehmensbezogene Daten von Förderungswerbern zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur DarstellungPrüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung und zur Sicherung der gewährten Förderungen inRückzahlung zu verarbeiten. Die Übermittlung dieser Daten an Organe des Bundes und der TransparenzdatenbankEuropäischen Union gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)Paragraph 7, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt insowie an die Landesregierung zum Zweck der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist zulässig. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.