§ 11 K-WFG Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit verletzen, sind dem Fonds zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Vorschriften gegenüber den Mitgliedern des Vorstandesnach Abs. 1 und 2 obliegt dem Kuratorium, gegenüber Mitgliedern des Kuratoriums der Landesregierung.

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.03.2014

(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

(2) Mitglieder der Organe, die ihre Obliegenheit verletzen, sind dem Fonds zum Ersatz jedes durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus diesen Vorschriften gegenüber den Mitgliedern des Vorstandesnach Abs. 1 und 2 obliegt dem Kuratorium, gegenüber Mitgliedern des Kuratoriums der Landesregierung.

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