§ 17 K-WFG Bericht an das Kuratorium

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.

(2) Der Vorstand hat schriftliche Berichte nach Abs. 1 dem Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.

(2) Der Vorstand hat schriftliche Berichte nach Abs. 1 dem Vorsitzenden und den sonstigen Mitgliedern des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding zur Kenntnis zu bringen.

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