§ 20 K-WFG Unvereinbarkeit und Befangenheit

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandtereiner seiner Angehörigen (Abs. 3) oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Personeiner seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

32.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer PersonPartei bestellt war oder noch bestellt ist;

3a3.

wenn dem Eingehen von Beteiligungen gemäß § 23 Abs. 4 lit. i an Gesellschaften zugestimmt werden soll, an denen das Mitglied oder (Ersatzmitglied) des Kuratoriums oder in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannte Personen zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im ZweifelsfalleZweifelsfall das Kuratorium.

(46) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der BeschlußBeschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.08.2012

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.

(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums ist befangen und darf an der Beratung und BeschlußfassungBeschlussfassung nicht teilnehmen:

1.

in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandtereiner seiner Angehörigen (Abs. 3) oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Personeiner seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;

2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;

32.

in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer PersonPartei bestellt war oder noch bestellt ist;

3a3.

wenn dem Eingehen von Beteiligungen gemäß § 23 Abs. 4 lit. i an Gesellschaften zugestimmt werden soll, an denen das Mitglied oder (Ersatzmitglied) des Kuratoriums oder in Abs. 2 Z 1 oder 2 genannte Personen zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind;

4.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzenziehen.

(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind

1.

der Ehegatte;

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.

der eingetragene Partner.

(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 4 vorliegt, entscheidet im ZweifelsfalleZweifelsfall das Kuratorium.

(46) Das Kuratorium kann beschließen, ein befangenes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der BeschlußBeschluss des Kuratoriums in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) zu fassen.

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