§ 35 K-WFG Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des Paragraph 3, Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 fürDer Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

  1. (3)Absatz 3Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen
    1. a)Litera azu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;
    2. b)Litera bzu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds gewährt werden sollen;
    3. c)Litera cwenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, vorliegt.
  2. (4)Absatz 4Soweit Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1a und 1b sowie § 5 für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.Soweit Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 5, für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.
  2. (2)Absatz 2Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des Paragraph 3, Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 fürDer Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

  1. (3)Absatz 3Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen
    1. a)Litera azu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;
    2. b)Litera bzu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds gewährt werden sollen;
    3. c)Litera cwenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, vorliegt.
  2. (4)Absatz 4Soweit Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1a und 1b sowie § 5 für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.Soweit Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins a und 1b sowie Paragraph 5, für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.

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