§ 35 K-WFG Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.

(2) Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2a) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

(3) Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen

a)

zu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;

b)

zu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds oder der Kärntner Landesholding gewährt werden sollen;

c)

wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016

(1) Die Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.

(2) Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(2a) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für

bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.

(3) Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen

a)

zu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;

b)

zu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds oder der Kärntner Landesholding gewährt werden sollen;

c)

wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.

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