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(2) Der Vorstand der Kärntner Landesholding darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel verlangen. Er darf die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel sowie sämtliche darauf Bezug habende Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Er kann damit auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Landesholding oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Dem Vorstand der Kärntner Landesholding obliegt es insbesondere
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(4) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vorstand der Kärntner Landesholding über den Umfang der Befugnisse nach Abs. 2 hat die Landesregierung zu entscheiden
(2) Der Vorstand der Kärntner Landesholding darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel verlangen. Er darf die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel sowie sämtliche darauf Bezug habende Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Er kann damit auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Landesholding oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(3) Dem Vorstand der Kärntner Landesholding obliegt es insbesondere
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(4) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vorstand der Kärntner Landesholding über den Umfang der Befugnisse nach Abs. 2 hat die Landesregierung zu entscheiden