§ 35a K-WFG

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat die Verwaltung des Vermögens des Fonds zu überwachen.

(2) Der Vorstand der Kärntner Landesholding darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel verlangen. Er darf die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel sowie sämtliche darauf Bezug habende Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Er kann damit auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Landesholding oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(3) Dem Vorstand der Kärntner Landesholding obliegt es insbesondere

a)

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen vom Vorstand der Kärntner Landesholding bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

b)

den Voranschlag, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und zu genehmigen,

c)

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

d)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen,

e)

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen,

f)

dem Eingehen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums zuzustimmen.

(4) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vorstand der Kärntner Landesholding über den Umfang der Befugnisse nach Abs. 2 hat die Landesregierung zu entscheiden

Stand vor dem 31.03.2014

In Kraft vom 15.04.1993 bis 31.03.2014
(1) Der Vorstand der Kärntner Landesholding hat die Verwaltung des Vermögens des Fonds zu überwachen.

(2) Der Vorstand der Kärntner Landesholding darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel verlangen. Er darf die Gebarung und die Veranlagung der Fondsmittel sowie sämtliche darauf Bezug habende Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Er kann damit auch ein einzelnes Mitglied des Vorstandes der Landesholding oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

(3) Dem Vorstand der Kärntner Landesholding obliegt es insbesondere

a)

der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen vom Vorstand der Kärntner Landesholding bestimmten Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, zuzustimmen,

b)

den Voranschlag, den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und zu genehmigen,

c)

dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften zuzustimmen,

d)

den Wirtschaftsprüfer zur Abschlussprüfung zu bestellen,

e)

den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes zu fassen,

f)

dem Eingehen von Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 lit. g nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Kuratoriums zuzustimmen.

(4) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand und dem Vorstand der Kärntner Landesholding über den Umfang der Befugnisse nach Abs. 2 hat die Landesregierung zu entscheiden

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