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(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz dieses Gesetzes berufen kann.
(3) Der Magistrat (§ 2a) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Magistrat unverzüglich zu löschen.
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(2) Wird von einer ausgeschlossenen Person eine Anstellung erschlichen, so kann sie, sobald der Ausschließungsgrund bekannt ist, entlassen werden, ohne daß sie sich auf den Rechtsschutz dieses Gesetzes berufen kann.
(3) Der Magistrat (§ 2a) ist im Zusammenhang mit der erstmaligen Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung und schriftlich dokumentierten Verarbeitung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt. Diese Auskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Magistrat unverzüglich zu löschen.