§ 7 DO 1994 Besondere Anstellungserfordernisse

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können.
  3. (3)Absatz 3Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2 und § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 b, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LandesgesetzblattLGBl. für Wien Nr. 17 aus /2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

Stand vor dem 13.12.2023

In Kraft vom 01.08.2023 bis 13.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtengruppen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - werden vom Stadtsenat festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Hiebei ist Vorsorge zu treffen, daß für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen können.
  3. (3)Absatz 3Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2 und § 3b des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.Auf die von der Stadt Wien anzustellenden KindergartenpädagogenElementarpädagogen, SonderkindergartenpädagogenInklusiven Elementarpädagogen, Hortpädagogen und SonderhortpädagogenInklusiven Hortpädagogen sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 b, des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LandesgesetzblattLGBl. für Wien Nr. 17 aus /2003,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung und für SonderhortpädagogenInklusive Hortpädagogen die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen ausreichend ist.

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