§ 1 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
I§ 1 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

Dieses Gesetz dient dem Ziel, im Landes- und Gemeindedienst

1.

jede mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede Belästigung und sexuelle Belästigung zu vermeiden und

2.

durch besondere Frauenfördermaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
I§ 1 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zielsetzung

Dieses Gesetz dient dem Ziel, im Landes- und Gemeindedienst

1.

jede mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes und jede Belästigung und sexuelle Belästigung zu vermeiden und

2.

durch besondere Frauenfördermaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen.

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