§ 2 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint§ 2 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(3) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.

(4) Dienstnehmer iS dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(5) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(6) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(7) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(7a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.2021
(1) Soweit in diesem Gesetz Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint§ 2 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(3) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte.

(4) Dienstnehmer iS dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.

(5) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(6) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(7) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(7a) Weiters liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.

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