§ 3 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
II§ 3 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

§ 3

Allgemeine Bestimmungen

Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1a Abs 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
II§ 3 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. Abschnitt

Gleichbehandlungsgebot

§ 3

Allgemeine Bestimmungen

Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1a Abs 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

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