§ 4 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Personenstand,

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin eines Bewerbers,

4.

zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(2) Abs§ 4 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 ist auf eingetragene Partner von in § 1a Abs. 1 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2021
(1) Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit,

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Personenstand,

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin eines Bewerbers,

4.

zeitliche Belastung durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

(2) Abs§ 4 K-LGBG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 Z 3 ist auf eingetragene Partner von in § 1a Abs. 1 genannten Personen sinngemäß anzuwenden.

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