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Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens
und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, gebührenden Betrages.
(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bewerber, die im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht begründet worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens
und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl aufgrund der besseren Eignung die zu besetzende Planstelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl Nr 71, gebührenden Betrages.
(3) Ein Ersatzanspruch besteht auch für jene Bewerber, die im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden sind, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätten.