§ 12 K-LGBG (weggefallen)

Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 12 K-LGBG

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 27 hat der Dienstnehmer auf sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2021
§ 12 K-LGBG

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 4 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 27 hat der Dienstnehmer auf sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.

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