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Beruflicher Aufstieg von Beamten
(1) Ist ein Beamter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte
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Beruflicher Aufstieg von Beamten
(1) Ist ein Beamter wegen einer vom Land, von einer Gemeinde oder von einem Gemeindeverband zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 oder des Frauenförderungsgebotes nach § 26 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist das Land, die betroffene Gemeinde oder der betroffene Gemeindeverband zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn der Beamte
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