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Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils
auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.
Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils
auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung seit 31.12.2021 weggefallen.