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(2) Ein Dienstnehmer hat im Fall einer Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.
(2) Ein Dienstnehmer hat im Fall einer Belästigung nach § 7 Abs. 1 Z 3 oder § 7a Abs. 1 Z 3 auch gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 1.000 Euro.